Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metalunie
1. Januar 2025

Allgemeine Lieferbedingungen der Koninklijke Metaalunie,
bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam eingereicht.

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Das Mitglied der Metaalunie, das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Mitglieds der Metaalunie, für alle Verträge, die es abschließt, und für alle Verträge, die sich hieraus ergeben, und zwar jeweils insoweit, als das Mitglied der Metaalunie der Auftragnehmer ist.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung des geschlossenen Vertrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bestimmung des Vertrags Vorrang.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und widerruflich, auch solche mit einer Annahmefrist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.
2.2. Die vom Auftragnehmer im Angebot angegebenen Preise verstehen sich in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Darüber hinaus sind in den Preisen keine Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie keine Kosten für das Be- und Entladen sowie die Mitwirkung bei Zollformalitäten enthalten.
2.3 Sofern nicht anders angegeben, umfasst das Angebot nicht:
a. Erd-, Ramm-, Schneid-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
b. Herstellung von Anschlüssen an Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere Infrastruktureinrichtungen;
c. Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von Gütern, die sich am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe befinden;
d. Abtransport von Materialien, Erde, Baustoffen oder Abfällen;
z. B. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 3: Vertraulichkeit

3.1. Alle vom Auftragnehmer oder in dessen Namen an den Auftraggeber übermittelten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und Form sind vertraulich. Der Auftraggeber verwendet diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Der Auftraggeber wird diese Informationen weder weitergeben noch vervielfältigen.
3.2. Verletzt der Auftraggeber eine Verpflichtung aus Absatz 1, so schuldet er pro Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüchen geltend machen.
3.3. Der Auftraggeber hat die in Absatz 1 genannten Informationen auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach dessen Wahl zurückzugeben oder auf eine vom Auftragnehmer zu bestimmende Weise zu vernichten, ohne dass er eine Kopie in irgendeiner Form zurückbehalten darf. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Der Auftraggeber kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zu einer gesetzlichen Entschädigung geltend machen.

Artikel 4: Beratung und Informationen

4.1. Aus vertragsfremden Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.
4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Durchführung des Vertrags von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen ausgehen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf etwaige Ungenauigkeiten in der Bestellung, Mängel und Ungeeignetheit der Ware seitens des Auftraggebers sowie auf Fehler oder Mängel in den vom Auftraggeber bereitgestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen oder Ausführungsanweisungen hinzuweisen oder diese selbstständig zu untersuchen.
4.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit (der Nutzung von) Informationen frei, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestellt wurden. Dazu gehören Ratschläge, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen. Dies schließt die vollen Kosten der Rechtsverteidigung ein.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1. Alle Lieferzeiten, die in diesen Bedingungen einen Liefertermin, eine Woche, einen Monat, eine Frist oder einen Ausführungszeitraum umfassen, sind Richtwerte. Werden diese überschritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer jederzeit in Verzug zu setzen.
5.2. Die Lieferfrist gilt nur, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtzeitig Einigkeit über alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten erzielt haben, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen usw., beim Auftragnehmer vorliegen, alle vom Auftraggeber bereitzustellenden Gegenstände beim Auftragnehmer eingegangen sind, die vereinbarte (Raten-)Zahlung rechtzeitig eingegangen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Auftragsausführung erfüllt sind. Ist die Lieferfrist nicht mehr gültig, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferfrist festlegen.
5.3. Die Lieferfrist gilt nicht, wenn andere Umstände eintreten als die, die dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferfrist bekannt waren, und diese Umstände zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers gehen, einschließlich Auftragsänderungen, Vertragsänderungen oder Aussetzung durch den Auftragnehmer. Ist die Lieferfrist nicht mehr gültig, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung eine neue Lieferfrist festlegen.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Kosten, Schäden und Verluste zu ersetzen, die dem Auftragnehmer infolge einer Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstehen, ohne dass es hierfür einer Inverzugsetzung bedarf.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz oder zur vollständigen oder teilweisen Kündigung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Gegenstand in seinem Betrieb zur Verfügung stellt und den Auftraggeber hiervon in Kenntnis gesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr für den Gegenstand auf den Auftraggeber über.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Auftraggebers dennoch den Transport ganz oder teilweise organisiert oder den Auftraggeber hierbei unterstützt (z. B. Lagerung, Beladung, Stauung oder Entladung), geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag durchgeführt wird und der Auftragnehmer Zugriff auf (Transport-)Dokumente haben muss, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Dokumente auf erste Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen.
6.4. Wird eine Sache ausgetauscht und behält der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache, verbleibt das Risiko der auszutauschenden Sache beim Auftraggeber, bis er die Sache an den Auftragnehmer übergibt. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die auszutauschende Sache in dem Zustand zu liefern, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befand, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen der kostenbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Kann der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aufgrund eines Umstands, der außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle liegt, nicht nachkommen, ist dieser Umstand nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen und stellt einen Fall höherer Gewalt dar. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels ist der Auftraggeber in diesem Fall auch nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Zu den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Umständen zählen in jedem Fall (Bürger-)Krieg (-bedrohung), Terrorismus, Aufruhr, Ausbruch von Infektionskrankheiten und die daraus resultierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Feuer, Wasserschaden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Störungen der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßensperren, Blockaden von Eisenbahnen und Wasserwegen oder Flughäfen, Streiks oder Arbeitsniederlegungen, Personalmangel sowie der Umstand, dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen, oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachzukommen. Nach Beendigung der Situation höherer Gewalt wird der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachkommen, sobald es seine Planung erlaubt.
8.4. Liegt höhere Gewalt vor und ist oder wird die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder dauert die vorübergehende höhere Gewalt länger als sechs Monate an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, den der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der in diesem Artikel genannten höheren Gewalt, Aussetzung oder Kündigung entstanden ist oder entstehen wird.

Artikel 9: Mehrleistungen

Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erbringung der Mehrarbeit beim Auftragnehmer geltenden Preise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.

Artikel 10: Ausführung der Arbeiten

10.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicher, ungestört, ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten und Gefahr sicher, dass:
a. Alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Bescheide wurden rechtzeitig eingeholt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erstes Verlangen eine Kopie der vorgenannten Unterlagen auszuhändigen.
b. der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig und schriftlich über alle am Standort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
c. dem Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten die erforderlichen Hilfskräfte, Werkzeuge und Einrichtungen (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, geeignete Zufahrtswege für etwaige erforderliche Transporte, Hebe- und Förderkräne, sanitäre Einrichtungen und ein abschließbarer, trockener Lagerraum) zur Verfügung gestellt werden;
d. alle für die Ausführung der Arbeiten notwendigen und nicht im Vertrag enthaltenen Tätigkeiten fristgerecht ausgeführt wurden.
10.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Beschädigung, Diebstahl oder Verlust aller Gegenstände, die sich am oder in der Nähe des Ausführungsorts oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, wie z. B. der gelieferte oder zu liefernde Gegenstand, Werkzeuge, für die Arbeit bestimmte Materialien oder bei der Ausführung der Arbeit verwendete Geräte. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, Diebstahl oder Verlust vom Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
10.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels muss der Kunde eine ausreichende Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abschließen. Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

Artikel 11: Lieferung der Arbeit

11.1. Das Werk gilt als geliefert, wenn:
a. der Kunde das Werk abgenommen hat;
b. das Werk in Gebrauch genommen wurde. Wurde ein Teil des Werkes in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als geliefert;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten nicht abgenommen wurden;
d. der Auftraggeber das Werk aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die einer Inbetriebnahme des Werkes nicht im Wege stehen, nicht abnimmt.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber ein Dokument im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches über die fertiggestellten und zu liefernden Bauleistungen (eine „Übergabe- oder Lieferakte“) auszuhändigen.
11.3. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, das Werk zu einem späteren Zeitpunkt abzuliefern.

Artikel 12: Haftung

12.1. Sollte der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund haftbar sein, so ist diese Haftung stets gemäß den folgenden Absätzen beschränkt.
12.2. Verfügt der Auftragnehmer über eine von ihm oder in seinem Namen abgeschlossene Versicherung, die Deckung bietet, ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall von der Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Wenn der Auftragnehmer keine Versicherung im Sinne des vorstehenden Absatzes hat oder aus irgendeinem Grund kein Betrag im Rahmen einer solchen Versicherung ausgezahlt wird, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15% des Bestellpreises (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, ist diese Verpflichtung auf höchstens 15% (ohne Mehrwertsteuer) des Bestellpreises des Teils oder der Teillieferung begrenzt, in dessen Zusammenhang die Haftung des Auftragnehmers entstanden ist. Wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15% (ohne Mehrwertsteuer) des in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensverursachenden Ereignis geschuldeten Vertragspreises begrenzt.
12.4. Von der Entschädigung ausgeschlossen sind:
a. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden zählen unter anderem: Betriebsunterbrechungsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Subventionen, Steuernachteile, vergeblich aufgewendete Kosten, interne Kosten des Kunden, verminderter Geschäftswert und Rufschädigung, Vertragsstrafen, Schäden aus der Haftung des Kunden gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transportkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzgeräte und -arbeit sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
b. Schäden an Sachen, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden (opzichtschade);
c. Schäden an oder durch oder mit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Ausrüstung;
d. Schäden, die auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
e. Schäden an vom Kunden oder in dessen Namen geliefertem Material, einschließlich infolge unsachgemäß ausgeführter Verarbeitung, Montage, Aufstellung oder Installation.
Der Kunde kann sich nach Möglichkeit gegen derartige Schäden versichern.
12.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einem Mangel eines vom Auftraggeber an Dritte gelieferten Produkts ergeben, zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollen Kosten der Rechtsverteidigung.
12.6. Jeglicher Schadensersatzanspruch des Kunden verjährt nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum seiner Entstehung, es sei denn, der Kunde hat den Anspruch vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht geltend gemacht.

Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche

13.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Fertigstellung die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie in den folgenden Absätzen näher beschrieben.
13.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, bleiben die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang in Kraft, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu den abweichenden Garantiebedingungen.
13.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Untersuchung einer Reklamation des Auftraggebers über die ausgeführte Leistung durch den Auftragnehmer oder in dessen Namen unentgeltlich mitzuwirken. Andernfalls erlöschen sämtliche Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit dieser Reklamation.
13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Reklamation der erbrachten Leistung aus triftigen Gründen abgelehnt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Reklamation entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten.
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl diese ordnungsgemäß erbringen, den gelieferten Gegenstand ganz oder teilweise ersetzen oder dem Auftraggeber einen angemessenen Teil des Auftragsbetrags gutschreiben.
13.6. Wählt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung oder den vollständigen oder teilweisen Ersatz des gelieferten Gegenstands, bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit dazu. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Umfasste die vereinbarte Leistung (auch) die Bearbeitung von vom Auftraggeber bereitgestelltem Material, muss der Auftraggeber neues Material auf eigene Kosten und Gefahr liefern.
13.7. Vom Auftragnehmer zu reparierende oder zu ersetzende Gegenstände sind vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu senden. Transport, Versand, Demontage und Montage erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus gehen Reise-, Übernachtungs- und Reisezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu übernehmen, solange der Auftraggeber nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
13.9. a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
– normale Abnutzung;
– unsachgemäße Verwendung;
– mangelnde oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wartung;
– Aufstellung, Montage, Demontage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
– Mängel oder Ungeeignetheit von Gegenständen, Materialien oder Werkzeugen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.
b. Keine Garantie wird übernommen für:
– gelieferte Artikel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
– Inspektion, Reparatur und Überholung von Gegenständen;
– Artikel mit Herstellergarantie;
– Sachen, für die dem Auftraggeber von Dritten eine Garantie eingeräumt wurde.
13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Kunden aufgrund von Vertragsverletzung, Nichtübereinstimmung oder jeglicher anderer Grundlage.

Artikel 14: Beschwerdepflicht

14.1. Der Auftraggeber hat in jedem Fall kein Recht mehr, sich auf eine mangelhafte Leistung zu berufen, wenn er diese nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.
14.2. Beanstandungen der Rechnung müssen vom Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht werden, andernfalls verfallen sämtliche Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Auftraggeber seine Beanstandung spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer einreichen.

Artikel 15: Nichtabnahme der Ware

15.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Waren am Ende der Lieferzeit am vereinbarten Ort tatsächlich in Besitz zu nehmen.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Lieferung der Waren in vollem Umfang und kostenlos zu ermöglichen.
15.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten des Kunden eingelagert und
Risiko.
15.4. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag und Verstoß, maximal jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu den gesetzlich zustehenden Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

Artikel 16: Zahlung

16.1. Die Zahlung erfolgt an der Geschäftsadresse des Auftragnehmers oder auf ein Konto
vom Auftragnehmer zu benennen.
16.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, einer Aufforderung des Auftragnehmers nachzukommen und anstelle des vereinbarten Betrages eine Sachleistung zu verlangen.
16.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, er ist insolvent oder für ihn gilt das gesetzliche Schuldenbereinigungsverfahren.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 15 nicht nachkommt;
c. der Kunde hat auf erste Aufforderung keine Sicherheit gemäß Artikel 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet;
d. der Kunde hat einen Antrag auf Insolvenz oder Zahlungseinstellung gestellt;
e. Güter oder Forderungen des Kunden gepfändet werden;
f. der Kunde (das Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
g. der Kunde (eine natürliche Person) einen Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Schuldenbereinigungsregelung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist.
16.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Zinsen auf den dem Auftragnehmer zustehenden Betrag ab dem Tag nach dem vereinbarten Fälligkeitstag bis einschließlich dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung leistet. Haben die Parteien keinen Fälligkeitstag vereinbart, sind die Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit des Betrags fällig. Die Zinsen betragen 121 TP3T pro Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher ist. Für die Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat gezählt. Am Ende jedes Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für das laufende Jahr fälligen Zinsen erhöht.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen an mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind alle Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zur selben Gruppe gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellen.
16.8. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zusätzlichen
Gerichtskosten mit einem Minimum von 75 €.
Diese Kosten werden auf der Grundlage der Hauptsumme berechnet, basierend auf der folgenden Tabelle
– auf die ersten 3.000 € 15%
– auf den Mehrbetrag bis zu 6.000 € 10%
– auf den Mehrbetrag bis zu 15.000 € 8%
– auf den Mehrbetrag bis zu 60.000 € 5%
– auf den Selbstbehalt ab 60.000 € 3%
Soweit diese die oben angegebene Berechnung übersteigen, sind die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
16.9. Wird der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder weitgehend rechtskräftig, so gehen sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren anfallenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 17: Sicherheiten

17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers für alle ihm aus dem Vertrag geschuldeten Zahlungen eine angemessene Sicherheit nach dessen Ermessen zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und seinen Schaden vom Auftraggeber zu verlangen.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einer etwaigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer, einschließlich Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, nachgekommen ist.
17.3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, lebt der Eigentumsvorbehalt bezüglich dieser Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
17.4. Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Kunde diese Waren nur im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit belasten oder darüber verfügen. Diese Bestimmung hat dingliche Wirkung.
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Waren zurückfordern. Der Auftraggeber wird hierbei uneingeschränkt kooperieren.
17.6. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € pro Tag und Verstoß, maximal jedoch 25.000 €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu den gesetzlich zustehenden Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.
17.7. Dem Auftragnehmer steht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen zu, die er vom Auftraggeber aus welchem Grund auch immer erhalten hat oder erhalten wird, und zwar für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte.

Artikel 18: Geistiges Eigentumsrecht

18.1. Der Auftragnehmer gilt als Schöpfer, Designer, Erfinder bzw. Erfinder der im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt im Rahmen der Vertragserfüllung keine geistigen Eigentumsrechte auf den Auftraggeber.
18.3. Umfasst die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) die Bereitstellung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übergeben. Der Auftraggeber erwirbt lediglich eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware ausschließlich zum Zwecke der normalen Nutzung und ordnungsgemäßen Funktion des Gegenstands.
18.4. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Diese Bestimmung hat eigentumsrechtliche Wirkung. Nur im Falle des Weiterverkaufs des Gegenstands, in dessen Zusammenhang der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, geht die Lizenz unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie in diesem Artikel festgelegt auf den Erwerber des Gegenstands über, sofern der Käufer des Gegenstands diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen.
18.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei.

Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den zugrunde liegenden Verträgen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen oder verpfänden. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 20: Kündigung oder Aufhebung des Vertrags

20.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder zu stornieren.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Vertragsauflösung zustimmen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber eine Zahlung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder budgetierten Preises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung an weitere Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1. Es gilt niederländisches Recht. Das Wiener Kaufrecht (CISG) oder andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das niederländische Zivilgericht am Sitz des Auftragnehmers.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine vollständige Übersetzung der niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar, wie sie am 1. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegt wurden. Für die Erläuterung und Auslegung dieses Textes ist die niederländische Fassung maßgebend.